Zughunde Westfalen

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Allgemeine Information

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Unsere Hunde, alle vier Rassen, wollen und sollen auch arbeiten. Darum unternehmen Sie etwas mit Ihrem Gefährten!!

zum Beispiel:

  • Unterordnung (für den täglichen Gebrauch, gerade in der heutigen Zeit, der Hundeführerschein kommt bestimmt).
  • Fährtenarbeit, macht fast allen Hunden Spaß, man kann im Welpenalter beginnen und mit dem Hund bis ins hohe Alter arbeiten.
  • Für die großen und auch die kleinen Rassen, bietet sich Wagenziehen an, ein Hauch von Abenteuer kommt bei den Spatziergängen in Gruppen auf (bitte nur unter fachlicher Anleitung)
  • Besonders für die beiden kleinen Rassen ist Agility, Breitensport u.s.w. ideal (auch dort sollte man sich die Erfahrung versierter Hundesportler zu Nutzen machen).

Bitte!! Immer darauf achten, dass der Hund freudig arbeitet und Spaß an der Arbeit hat. Sehen Sie sich auf den Übungsplätzen um und beobachten sie die Übungsleiter (wie arbeiten die Übungsleiter mit ihren eigenen Hunden wenn überhaupt ?! Wie behandeln sie ihre Hunde außerhalb des Übungsplatzes? usw.). Viele Ausbilder und ihre Teams können nicht das halten was sie versprechen, denn sie überschätzt sich einfach mit ihren Angeboten und sind überfordert.

Problemhunde gehören in Hände von speziell ausgebildeten Fachleuten!
In vielen Vereinen oder Gruppen haben Sie die Möglichkeit einige Male (bis zu drei mal) kostenlos am Übungsbetrieb teilzunehmen, dann als Probemitglied einige Zeit (1/2 Jahr) das Vereinsleben kennen zu lernen, bevor Sie sich entscheiden müssen, sich mit Ihrem Hund der Gruppe oder dem Verein als Mitglied anzuschließen.

Sollten Sie Fragen über Übungsplätze haben, melden Sie sich (eMail), die meisten Gruppen haben Kontakt untereinander und kennen sich. Diese Gruppen haben das Wohl der Hunde in den Vordergrund ihrer Arbeit gestellt und wollen keine Konkurrenz untereinander. Wir werden versuchen Ihnen zu helfen!

 

Zughunde im Tierschutzrecht

1. Deutschland:
Tierschutzgesetzt in der Fassung vom 18.August 1986, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.August 1990:

"§ 3 (Besondere Vorschriften)
Es ist verboten,
1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen......."

Kommentierung zu § 3 Ziff. 1 Tierschutzgesetz von Dr. Albert Lorenz, 4. Aufl., München 1992: "Die Vorschrift schützt jedes Tier, dem eine Leistung abverlangt werden kann......Der Ziehhund (Zughund) ist kaum mehr bekannt; ein Vorspann vor Karren, leichten Handwagen u. ä. ist unbedenklich, wenn große, ausgewachsene und kräftige Hunde benutzt werden." (Rdn.8)

 

2. Schweiz:
Bundesrecht: Tierschutzverordnung

"Art.32 Zughunde
1. Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere.

2. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen."

 

Kanton Aargau
Im § 3 der Vollziehungsverordnung wird festgelegt, daß die Bezirkstierärzte für die Inspektion der Zughunde und Hundefuhrwerke zuständig sind.

Verordnung über das Halten von Hunden der Stadt Bern
Art. 12 Zughunde: Für jeden Zughund ist jährlich ein tierärztliches Zeugnis vorzulegen. Für die Anspannung ist ein Brustblattgeschirr vorzuschreiben.... "Wird das Hundefuhrwerk bei heißem Wetter abgestellt, so hat dies an schattigen Stellen zu geschehen."